Sachmängelhaftung bei Privatverkäufen wirksam ausschließen
Seit dem 1. Januar 2022 gelten in Deutschland neue gesetzliche Vorschriften hinsichtlich der Sachmängelhaftung bei Privatverkäufen. Da ich aktuell viele gebrauchte Dinge im Netz verkaufe und mir nie sicher war, welche Formulierung einen Haftungsausschluss darstellt und wie ich klar machen kann, dass Rücknahme und Umtausch ausgeschlossen sind, habe ich mich auf die Suche gemacht und wurde relativ schnell in diesem Artikel von Stiftung Warentest fündig: Privatverkauf im Internet — Haftung ausschließen als Verkäufer
Die Quintessenz ist, dass bei mehrfachen Verkäufen von Gebrauchtware nur die folgende Formulierung einen wirksamen Haftungsausschluss darstellt:
Ich schließe jegliche Sachmängelhaftung aus. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.
Wichtig hierbei ist eine genaue Beschreibung des Artikels und eventueller Makel und Mängel, sonst haftet der Verkäufer weiterhin.
Interessant ist auch—und das wusste ich nicht—dass bei Privatverkäufen grundsätzlich kein Recht auf Rücknahme, Minderungen, und Umtausch besteht. Ich denke ich werde dies aber weiterhin dazu schreiben.